(1) Die im § 13 Abs. 2 lit. a, f bis s, Abs. 3 lit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit. a bis i und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.
(2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 2 und 13 sind dann von der Landespersonalvertretung wahrzunehmen, wenn sie den örtlichen oder sachlichen Bereich einer Dienststelle im Sinne des § 4 überschreiten oder die Zuständigkeit von der Dienststellenpersonalvertretung trotz Aufforderung durch die Landespersonalvertretung nicht wahrgenommen wird. Im Zweifelsfalle ist die Landespersonalvertretung zuständig.
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