(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Personen, die im Personalstand einer Dienststelle geführt werden.
(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind ausgenommen:
a) | die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind und ihre Vertretung nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2007, zu wählen haben, | |||||||||
b) | die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007, fallen. |
0 Kommentare zu § 1 NÖ LPVG