(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 5 Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.
(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 5 bis 9 Bediensteten aus 1, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bediensteten aus 2, in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus 3, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus 4 Mitgliedern; in Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um 1, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um 1. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
(3) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl der Dienststellenpersonalvertretung ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Stichtag maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Funktionsperiode ohne Einfluß.
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