(1) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegeben und versendet werden.
(3) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
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