(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus
- | einem Vorsitzenden, | |||||||||
- | je einem Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 31 Abs. 2), | |||||||||
- | einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und | |||||||||
- | der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern. |
(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:
1. | wer Lehrherr oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist; | |||||||||
2. | wer Ehegatte oder eingetragener Partner des Prüfungskandidaten ist, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist; | |||||||||
3. | wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzlicher Vertreter des Prüfungskandidaten ist; | |||||||||
4. | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen. |
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