§ 28 NÖ LFBAO 1991 Verordnungen

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht

beim Amt der NÖ Landesregierung und

bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und

Fachausbildungsstelle

kundzumachen.

Während der Amtsstunden ist jedermann

die Einsicht in die aufgelegten Verordnungen sowie

die Anfertigung von Kopien der aufgelegten

Verordnungen gegen Kostenersatz

zu gestatten.

(3) Die Kundmachung durch Auflage ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu verlautbarenkundzumachen. In dieser Verlautbarung sind der Termin des Inkrafttretens und jene Stellen anzugeben, bei denen die Verordnung zur Einsicht aufliegt.

(4) Die VerordnungenSie treten, sofernewenn in der Verordnung nichtsnicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück derdie Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung, das den Hinweis auf die Kundmachung (Abs. 3) enthält, herausgegeben und versendet wirdwerden.

(3) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

(1) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht

beim Amt der NÖ Landesregierung und

bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und

Fachausbildungsstelle

kundzumachen.

Während der Amtsstunden ist jedermann

die Einsicht in die aufgelegten Verordnungen sowie

die Anfertigung von Kopien der aufgelegten

Verordnungen gegen Kostenersatz

zu gestatten.

(3) Die Kundmachung durch Auflage ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu verlautbarenkundzumachen. In dieser Verlautbarung sind der Termin des Inkrafttretens und jene Stellen anzugeben, bei denen die Verordnung zur Einsicht aufliegt.

(4) Die VerordnungenSie treten, sofernewenn in der Verordnung nichtsnicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück derdie Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung, das den Hinweis auf die Kundmachung (Abs. 3) enthält, herausgegeben und versendet wirdwerden.

(3) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

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