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(1) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht
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(3) Die Kundmachung durch Auflage ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu verlautbarenkundzumachen. In dieser Verlautbarung sind der Termin des Inkrafttretens und jene Stellen anzugeben, bei denen die Verordnung zur Einsicht aufliegt.
(4) Die VerordnungenSie treten, sofernewenn in der Verordnung nichtsnicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück derdie Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung, das den Hinweis auf die Kundmachung (Abs. 3) enthält, herausgegeben und versendet wirdwerden.
(3) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(1) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht
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(3) Die Kundmachung durch Auflage ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu verlautbarenkundzumachen. In dieser Verlautbarung sind der Termin des Inkrafttretens und jene Stellen anzugeben, bei denen die Verordnung zur Einsicht aufliegt.
(4) Die VerordnungenSie treten, sofernewenn in der Verordnung nichtsnicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück derdie Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung, das den Hinweis auf die Kundmachung (Abs. 3) enthält, herausgegeben und versendet wirdwerden.
(3) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)