(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes des Facharbeiters oder Meisters gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 38a Z 1) entsprechen. Das in der NÖ LFBAO 1991 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit.c sublit. ii) dieser Richtlinie.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
1. | Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten | |||||||||
2. | Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien | |||||||||
3. | Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft | |||||||||
4. | Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind | |||||||||
5. | (entfällt) |
(3) Die antragstellende Person muß folgende weitere Unterlagen vorlegen:
1. | Staatsangehörigkeitsnachweis; | |||||||||
2. | Bescheinigung über die Berufserfahrung; | |||||||||
3. | Informationen zur Ausbildung; |
4. Nachweis für den Status gemäß Abs. 2 Z 4(4) Hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, daß die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges für den Meister oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. | die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder | |||||||||
2. | der Beruf des Facharbeiters oder Meisters im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Facharbeiters oder Meisters nach nationalem Recht umfaßt, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. | |||||||||
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 6 bzw. § 20 geforderten Ausbildung aufweist. |
(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß dabei festlegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: | |||||||||
den Ort, | ||||||||||
den Inhalt und | ||||||||||
die Bewertung; | ||||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: | |||||||||
die zuständige Prüfungsstelle, | ||||||||||
die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. | ||||||||||
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 20 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen. |
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muß die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muß hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
1. | das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und | |||||||||
2. | die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. |
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß sicherstellen, daß die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(12) Bei einer Person, die nicht durch Abs. 2 erfaßt ist, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine im Ausland im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anzuerkennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig zu machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden. Die so erworbene Berufsbezeichnung ist zu beurkunden.
(13) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(14) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 13 sind die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und das Landesverwaltungsgericht.
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