(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 20 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,
1. | soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und | |||||||||
2. | in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrganges oder den Schulbesuch abgeschlossen hat. |
(3) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlußprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.
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