(1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentreffen zu erfolgen.
(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens je zwei Mitglieder gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 anwesend sind. Stimmberechtigt sind außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter stets nur die gleiche Anzahl von anwesenden Mitgliedern gemäß § 25 Abs. 2 Z 2. Im Falle einer Überzahl hat das dem Alter nach jüngste überzählige Mitglied gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 kein Stimmrecht. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit.
(3) Den Ausschußsitzungen können rechts- oder fachkundige Personen, insbesondere der “Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle”, zur Beratung und Auskunftserteilung beigezogen werden.
(4) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.
(5) Bescheide und Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind jedenfalls vom Vorsitzenden (Stellvertreter) des Ausschusses zu fertigen.
0 Kommentare zu § 26 NÖ LFBAO 1991