(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Genehmigung der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Lehrberufe zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Prüfer bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.
(2) Als Vorsitzende und Prüfer sind Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppen sowie Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag der NÖ Landarbeiterkammer zu bestellen; die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sind aus dem Kreis der Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen zu bestellen.
(3) Voraussetzung für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Abs. 4) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Abs. 5). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
(4) Fachlich zum Prüfer geeignet sind:
1. | Absolventen einer Universität; | |||||||||
2. | Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten; | |||||||||
3. | Meister des Lehr- oder Ausbildungsberufes; | |||||||||
4. | sonstige Personen, von denen aufgrund ihrer bisherigen erfolgreichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder Verwaltung angenommen werden kann, daß sie sich jene fachlichen Kenntnisse angeeignet haben, die als Prüfer erforderlich sind. |
(5) Ein Ausschließungsgrund (Abs. 3) ist die rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit.
(6) Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.
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