(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
1. | das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig waren und einen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben, | |||||||||
2. | das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben, oder | |||||||||
3. | ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind, wenn die Ausbildungsbereiche den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. |
(2) Bei der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(3) Ist die Durchführung eines Meistervorbereitungslehrganges in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, besucht hat.
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