(1) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer obliegt unter Mitwirkung der NÖ Landarbeiterkammer die Vollziehung auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der NÖ Landarbeitsordnung 1973. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine “land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die NÖ Landarbeiterkammer unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.
(2) Der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen:
1. | die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist; | |||||||||
2. | die Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen; | |||||||||
3. | die Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr; | |||||||||
4. | die Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen; | |||||||||
5. | die Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse; | |||||||||
6. | die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung; | |||||||||
7. | die Führung der Lehrlingskartei und des Lehrstellenverzeichnisses; | |||||||||
8. | die Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingskartei, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel; | |||||||||
9. | die Erlassung der Behaltepflicht oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 124 Abs. 8 der NÖ Landarbeitsordnung 1973; | |||||||||
10. | Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a; | |||||||||
11. | die Erlassung von Verordnungen; | |||||||||
12. | die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, wobei jedermann das Recht hat, den Tätigkeitsbericht einzusehen. |
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sein.
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