(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.
(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(3) In der Urkunde ist festzuhalten, dass die entsprechende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters ist gegebenenfalls festzustellen, dass besondere Fähigkeiten gemäß § 19 oder § 23 nachgewiesen wurden.
(4) Wer in einem anderen Land aufgrund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe, Wirtschafter oder Meister anerkannt wurde, ist berechtigt, in Niederösterreich diese Berufsbezeichnung zu führen.
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