(1) Die Prüfungen bestehen aus einem praktischen und theoretischen Teil. Von der Prüfungskommission können Teil- und Einzelprüfungen anerkannt werden. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
- | den Tag der Prüfung; | |||||||||
- | die Zusammensetzung der Prüfungskommission; | |||||||||
- | die Personaldaten des Prüfungskandidaten; | |||||||||
- | die Leistungen in den einzelnen Gegenständen; | |||||||||
- | die Unterschrift des Vorsitzenden. | |||||||||
Die Prüfungsniederschrift ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen. |
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