Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 19b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der NÖ Landarbeitsordnung 1973 zur Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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