(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 6, einem Lehrverhältnis nach § 19a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 19b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 6 in ein Lehrverhältnis nach § 19a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 19b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 19c Z 4 entfallen.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluß eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 6 und einem Lehrverhältnis nach § 19a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufungsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 125 Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 19b sowohl das Ausbildungsziel nach § 19g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlußprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 6 oder § 19a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
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