Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2015, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. | Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder | |||||||||
2. | Personen ohne Hauptschulabschluß bzw. mit negativem Hauptschulabschluß, oder | |||||||||
3. | Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015, oder | |||||||||
4. | Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muß, daß für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann. |
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