§ 19c NÖ LFBAO 1991 Personenkreis

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2016 bis 31.12.9999

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013BGBl. I Nr. 78/2015, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2.

Personen ohne Hauptschulabschluß bzw. mit negativem Hauptschulabschluß, oder

3.

Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013BGBl. I Nr. 57/2015, oder

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muß, daß für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

Stand vor dem 07.06.2016

In Kraft vom 05.05.2015 bis 07.06.2016

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013BGBl. I Nr. 78/2015, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2.

Personen ohne Hauptschulabschluß bzw. mit negativem Hauptschulabschluß, oder

3.

Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013BGBl. I Nr. 57/2015, oder

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muß, daß für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

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