(1) Die Lehre und die Facharbeiterprüfung werden durch folgende Ausbildung ersetzt:
1. | den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung; | |||||||||
2. | den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen. |
(2) Die Lehre wird durch folgende Ausbildung ersetzt:
den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeiten oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch
- | von mindestens drei Schulstufen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder | |||||||||
- | einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die Berufsschulpflicht erfüllt wird, | |||||||||
ersetzt. |
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Hauptfachrichtung (Abs. 1 Z 1) und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z 2) durch Verordnung nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu bestimmen; dabei ist auf die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, Studienordnungen und abgelegte Prüfungen Bedacht zu nehmen.
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