(1) Die Dauer einer Anschlußlehre (§ 2 Z 5) beträgt mindestens ein Jahr und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat bei einer Anschlusslehre die Anzeige eines Lehrlings über das Vorliegen einer gleichwertigen schulischen Bildung zur Kenntnis zu nehmen. Der Lehrling kann von einer Befreiung von der Berufsschulpflicht ausgehen, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von 2 Wochen dem Lehrling mitteilt, dass keine bzw. nur eine teilweise Befreiung von der Berufsschulpflicht erfolgt. Bei der Beurteilung durch die Landesregierung ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.
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