(1) Dem Facharbeiter sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des § 4 zu bescheinigen, wenn er
- | in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und | |||||||||
- | eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. | |||||||||
Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. |
(2) Voraussetzung der Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens einwöchigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.
(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen zur Verbesserung der bäuerlichen Einkommenssituation dienen.
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