§ 14b NÖ LFBAO 1991 Ausbildungsversuche

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen darf die Landesregierung durch Verordnung Ausbildungsversuche anordnen. Diese dienen der Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Vor Erlassung einer Verordnung sind die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

2.

die Dauer des Ausbildungsversuches,

3.

die Ausbildungsvorschriften,

4.

die Gegenstände der Abschlußprüfung,

5.

Vorschriften über das Abschlußzeugnis,

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 4,

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 4,

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 4 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 16.

(3) Für die Dauer des Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 4 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlußbericht ist spätestens fünf Monate nach Abschluß des Ausbildungsversuches vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluß des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 4 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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