§ 14 NÖ LFBAO 1991 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landesregierung hat die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und er erfolgreich die Berufsschule besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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