(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 13 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 13 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 13 als abgelegt.
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