§ 25a NÖ LBDG (weggefallen)

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVollbeschäftigten beamteten Bediensteten kann nach einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens 6 Monaten nach § 80 Abs. 6 auf Antrag die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Vollbeschäftigten beamteten Bediensteten kann nach einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens 6 Monaten nach Paragraph 80, Absatz 6, auf Antrag die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 zur Dienstfähigkeit zu erfolgen.Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, zur Dienstfähigkeit zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Eine Maßnahme gemäß Abs. 1 kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Eine neuerliche Gewährung gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren nach dem Ende einer solchen Maßnahme erfolgen.Eine Maßnahme gemäß Absatz eins, kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Eine neuerliche Gewährung gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren nach dem Ende einer solchen Maßnahme erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 25 Abs. 2 verringert sich der Bezug während einer Maßnahme gemäß Abs. 1 auf 75 % des Dienstbezuges bei Vollbeschäftigung. Im Fall einer neuerlichen Dienstverhinderung ist bei der Berechnung der Ansprüche bei Dienstverhinderung vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung auszugehen.Abweichend von Paragraph 25, Absatz 2, verringert sich der Bezug während einer Maßnahme gemäß Absatz eins, auf 75 % des Dienstbezuges bei Vollbeschäftigung. Im Fall einer neuerlichen Dienstverhinderung ist bei der Berechnung der Ansprüche bei Dienstverhinderung vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung auszugehen.
  5. (5)Absatz 5Die Anordnung von Mehrleistungen während der Herabsetzung auf die Hälfte der Normalleistung ist nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Vertragsbediensteten kann im Sinne von Paragraph 13 a, AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 25a NÖ LBDG seit 31.12.2024 weggefallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.2029
  1. (1)Absatz einsVollbeschäftigten beamteten Bediensteten kann nach einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens 6 Monaten nach § 80 Abs. 6 auf Antrag die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Vollbeschäftigten beamteten Bediensteten kann nach einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens 6 Monaten nach Paragraph 80, Absatz 6, auf Antrag die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 zur Dienstfähigkeit zu erfolgen.Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, zur Dienstfähigkeit zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Eine Maßnahme gemäß Abs. 1 kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Eine neuerliche Gewährung gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren nach dem Ende einer solchen Maßnahme erfolgen.Eine Maßnahme gemäß Absatz eins, kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Eine neuerliche Gewährung gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren nach dem Ende einer solchen Maßnahme erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 25 Abs. 2 verringert sich der Bezug während einer Maßnahme gemäß Abs. 1 auf 75 % des Dienstbezuges bei Vollbeschäftigung. Im Fall einer neuerlichen Dienstverhinderung ist bei der Berechnung der Ansprüche bei Dienstverhinderung vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung auszugehen.Abweichend von Paragraph 25, Absatz 2, verringert sich der Bezug während einer Maßnahme gemäß Absatz eins, auf 75 % des Dienstbezuges bei Vollbeschäftigung. Im Fall einer neuerlichen Dienstverhinderung ist bei der Berechnung der Ansprüche bei Dienstverhinderung vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung auszugehen.
  5. (5)Absatz 5Die Anordnung von Mehrleistungen während der Herabsetzung auf die Hälfte der Normalleistung ist nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Vertragsbediensteten kann im Sinne von Paragraph 13 a, AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 25a NÖ LBDG seit 31.12.2024 weggefallen.

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