(1) Die Ausschreibung der Wahl in die Landarbeiterkammer hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden öffentlich kundzumachen.
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