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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer
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(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer
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(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß § 60 Abs. 2 oder eine Adoption gemäß § 69 vermittelt.
(5) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 4 ist strafbar.
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer gegen Verordnungen oder Bescheide verstößt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden.
(7) Die Geldstrafen fließen dem Land für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer
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(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer
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(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß § 60 Abs. 2 oder eine Adoption gemäß § 69 vermittelt.
(5) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 4 ist strafbar.
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer gegen Verordnungen oder Bescheide verstößt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden.
(7) Die Geldstrafen fließen dem Land für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.