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(1) Sofern die nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind, sind sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.0001.500,–-- zu bestrafen, wer
1. | als | |||||||||
2. | als | |||||||||
3. | als | |||||||||
4. | als | |||||||||
(3) Wer unbefugt die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Adoption gemäß § 69 durchführt,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe vonbis zu € 3.000,–-- zu bestrafen, wer
1. | ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 59 oder Bewilligung gemäß § 66 in Pflege und Erziehung übernimmt; | |||||||||
2. | als Pflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse im Sinne des § 61 Abs. 3, die das Pflegekind betreffen, unterlässt oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt; | |||||||||
3. | die Pflege eines Pflegekindes fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde; | |||||||||
4. | ohne Eignungsbeurteilung gemäß § 67 Kinder und Jugendliche adoptiert; | |||||||||
5. | als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihr bzw. ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen ihre bzw. seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 verletzt; | |||||||||
6. | als Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Pflegekindes gemäß §§ 61, 66 verhindert oder | |||||||||
7. | als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht ermöglicht oder die benötigten Auskünfte gemäß §§ 28, 47 und 53 nicht erteilt. |
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,–-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß § 60 Abs. 2 oder eine Adoption gemäß § 69 vermittelt.
(45) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 Z 5 und 9 oder Abs. 34 ist strafbar.
(56) Bei einer Bestrafung nach Abs. 2 Z 5Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer gegen Verordnungen oder Abs. 3 darfBescheide verstößt, wenndie auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden.
(7) Die Geldstrafen fließen dem Land für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, eine zusätzliche Strafe bis zur doppelten Höhe des erhaltenen Entgelts verhängt werdenZwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
(1) Sofern die nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind, sind sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.0001.500,–-- zu bestrafen, wer
1. | als | |||||||||
2. | als | |||||||||
3. | als | |||||||||
4. | als | |||||||||
(3) Wer unbefugt die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Adoption gemäß § 69 durchführt,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe vonbis zu € 3.000,–-- zu bestrafen, wer
1. | ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 59 oder Bewilligung gemäß § 66 in Pflege und Erziehung übernimmt; | |||||||||
2. | als Pflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse im Sinne des § 61 Abs. 3, die das Pflegekind betreffen, unterlässt oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt; | |||||||||
3. | die Pflege eines Pflegekindes fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde; | |||||||||
4. | ohne Eignungsbeurteilung gemäß § 67 Kinder und Jugendliche adoptiert; | |||||||||
5. | als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihr bzw. ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen ihre bzw. seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 verletzt; | |||||||||
6. | als Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Pflegekindes gemäß §§ 61, 66 verhindert oder | |||||||||
7. | als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht ermöglicht oder die benötigten Auskünfte gemäß §§ 28, 47 und 53 nicht erteilt. |
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,–-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß § 60 Abs. 2 oder eine Adoption gemäß § 69 vermittelt.
(45) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 Z 5 und 9 oder Abs. 34 ist strafbar.
(56) Bei einer Bestrafung nach Abs. 2 Z 5Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer gegen Verordnungen oder Abs. 3 darfBescheide verstößt, wenndie auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden.
(7) Die Geldstrafen fließen dem Land für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, eine zusätzliche Strafe bis zur doppelten Höhe des erhaltenen Entgelts verhängt werdenZwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.