§ 71 NÖ KAG § 71

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Land NÖ hat jenen Beitrag, den die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten, soweit es sich nicht um Gemeindeverbände gemäß § 87 Abs. 2 handelt, im Jahre 2005 als Beitrag an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu leisten haben, an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu leisten, wobei dieser Betrag für das Jahr 2006 und auch die Folgejahre jeweils um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 festgelegt wurde, zu erhöhen ist.

(2) Ebenso hat das Land Niederösterreich jenen Beitrag, den die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten, die vor dem Jahr 2005 Gemeindeverbände nach dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, waren, auf Grund des § 87 Abs. 2 NÖ KAG, LGBl. 9440–23, geleistet haben, zu bezahlen, wobei sich die jährliche Höhe dieses Betrages aus der Finanzkraft dieser Gemeinden, und zwar bei den Standortgemeinden der NÖ Fondskrankenanstalt von 2,5 % der Finanzkraft und bei den sonstigen Gemeinden von 2 % der Finanzkraft, errechnet. Eine sonstige Valorisierung erfolgt nicht.

(3) Auf die Beiträge des Landes gemäß Abs. 1 sind die Beiträge gemäß § 66 Abs. 1 an den NÖ Krankenanstaltensprengel von jenen Gemeinden, die vor dem 1. Jänner 2003 als Rechtsträger einer Fondsanstalt Beiträge an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistet haben, und die Zahlungen der Standortgemeinden gemäß § 66a anzurechnen.

(4) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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