§ 62 NÖ KAG § 62

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel besorgt seine Aufgaben durch den Ausschuß. Dieser besteht aus

a)

dem Vorsitzenden und

b)

je so vielen Vertretern von Gemeinden, als jeweils Mitglieder für die Zusammensetzung der Geschäftsausschüsse des Landtages vorgesehen sind.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses (Abs. 1 lit.b) werden von den Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 96 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien entsendet. Die Entsendung der Vertreter der Gemeinden, welche auf die einzelnen politischen Parteien entfallen, hat getrennt für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu erfolgen. Sie haben jedoch ihre Obliegenheiten auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung eines neuen Ausschusses wahrzunehmen. Die Konstituierung des neuen Ausschusses hat innerhalb von drei Monaten nach der allgemeinen Gemeinderatswahl zu erfolgen.

(3) Für jedes Mitglied des Ausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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