§ 77 NÖ KAG § 77

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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