§ 64 NÖ KAG § 64

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden (Vorsitzendenstellvertreter) unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände und unter Einhaltung einer 14tägigen Einladungsfrist einberufen.

(2) Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Führt das mit den Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens beauftragte Mitglied der Landesregierung den Vorsitz, so kommt ihm kein Stimmrecht zu. Wird der Vorsitz im Ausschuß vom Stellvertreter geführt, behält dieser sein Stimmrecht und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Zur Beschlußfassung ist außer dem Vorsitzenden (Vorsitzendenstellvertreter) noch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.

(3) Ist der Ausschuß mangels Anwesenheit der zur Beschlußfassung erforderlichen Anzahl von Mitgliedern nicht beschlußfähig, so ist binnen 14 Tagen eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In der zweiten Sitzung dürfen jedoch nur dieselben Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung standen.

(4) Falls die Einberufung einer Ausschußsitzung von mindestens fünf Mitgliedern unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird, ist sie vom Vorsitzenden (Vorsitzendenstellvertreter) binnen 14 Tagen vorzunehmen.

(5) Im übrigen hat der Ausschuß eine Geschäftsordnung zu beschließen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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