§ 73a NÖ KAG § 73a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Öffentliche Krankenanstalten können auch von einer juristischen Person des Privatrechtes errichtet und betrieben werden, an denen das Land Niederösterreich, der NÖKAS oder Gemeinden in überwiegendem Ausmaß beteiligt sind.

In diesen Fällen gilt:

1.

Die juristische Person des Privatrechtes hat ihren Sitz am Standort der von ihr errichteten oder betriebenen Krankenanstalt zu begründen.

2.

Das Land Niederösterreich bzw. der NÖKAS können die Standortgemeinde an der juristischen Person des Privatrechtes beteiligen.

(2) Eine überwiegende Beteiligung gemäß Abs. 1 ist bei Kapitalgesellschaften insbesondere gegeben, wenn das Land NÖ, der NÖKAS oder Gemeinden, alleine oder gemeinsam, in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder im Aufsichtsrat der juristischen Person über mehr als die Hälfte der Stimmen verfügen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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