§ 65 NÖ KAG § 65

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Ausschuß hat bis spätestens Ende Jänner einen Voranschlag für das laufende Jahr zu erstellen.

(2) Die Gebarung des Sprengels ist mit 31. Dezember abzuschließen. Der Rechnungsabschluß ist bis spätestens 30. Juni zu erstellen.

(3) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß des NÖ Krankenanstaltensprengels sind in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

(4) Für behördliche Verfahren, die der NÖ Krankenanstaltensprengel durchzuführen hat, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, soweit in diesem Gesetz über das Verfahren nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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