(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 23 Abs. 1) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung, die Einschränkung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege gefährden würde. Die Landesregierung hat im Falle einer NÖ Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
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