§ 72 NÖ KAG § 72

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat für das Jahr 2006 an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds eine Pauschalabgeltung in Höhe von € 222.913.908,– zu leisten.

(2) Von der Pauschalabgeltung gemäß Absatz 1 hat der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einen Betrag von € 9.522.136,– an das Land Niederösterreich in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.

(3) Vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist durch den gemäß Absatz 1 zu bezahlenden Betrag, abzüglich jenes Betrages nach Absatz 2, jährlich vorweg jener Fehlbetrag abzudecken, der sich daraus ergibt, dass der NÖ Krankenanstaltensprengel bis einschließlich des Jahres 2005 seine Beiträge im jeweiligen Rechnungsjahr nur zu 80 % bevorschusst hat.

(4) Der Beitrag gemäß Abs. 1 und der Betrag gemäß Abs. 2 erhöhen sich für die Folgejahre jeweils um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 festgelegt wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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