(1) Die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel übt die Landesregierung aus.
(2) Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–13, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden und dem NÖ Krankenanstaltensprengel entscheidet die Landesregierung.
0 Kommentare zu § 69 NÖ KAG