§ 66a NÖ KAG § 66a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich ein fondsfinanzierter Standort einer NÖ Fondskrankenanstalt befindet, der nicht nur in Form einer dislozierten Tagesklinik oder Wochenklinik betrieben wird, haben zusätzlich zu dem in § 66 Abs. 1 genannten Betrag

a.

im Jahr 2019 einen Beitrag in Höhe von € 12.081.601,--,

b.

im Jahr 2020 einen Beitrag in Höhe von € 10.739.201,--,

c.

im Jahr 2021 und in den Folgejahren einen Beitrag in Höhe von € 9.396.801,--

an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu leisten.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. a bis lit. c erhöhen sich für das Jahr 2019 und für jedes Folgejahr um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 für das jeweilige Jahr festgelegt wurde.

(3) Die Verteilung des Gesamtbetrages der Beitragsleistung der Standortgemeinden gem. Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erfolgt zur Hälfte nach dem Verhältnis der Finanzkraft der Gemeinden gemäß § 66 Abs. 2. Der restliche Betrag wird zur Hälfte nach dem Verhältnis der Personalaufwendungen und zur anderen Hälfte nach den Sachaufwendungen der NÖ Fondskrankenanstalten an den jeweiligen Standorten verteilt. Der Personalaufwand und der Sachaufwand des Standortes mit Zentralklinikumscharakter in St. Pölten werden mit dem Faktor 3 und jener der Standorte mit Schwerpunktcharakter für die Versorgungsregionen, und zwar in Amstetten, Horn, Mistelbach an der Zaya und Wr. Neustadt, mit dem Faktor 1,5 gewichtet.

(4) Das sich aus § 66a Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018 für das Jahr 2018 ergebende Verhältnis der Beiträge wird in fünf gleichen Schritten in das Verteilungsverhältnis gemäß Abs. 3 übergeführt. Folgende Verteilungsverhältnisse sind für die Jahre 2019 bis 2023 auf die in § 66a Abs. 1 für die jeweiligen Jahre genannten Gesamtbeträge anzuwenden:

 

GEMEINDENAME

2018

2019

2020

2021

2022

2023

ALLENTSTEIG

0,23%

0,24%

0,25%

0,25%

0,26%

0,27%

AMSTETTEN

12,93%

11,80%

10,67%

9,54%

8,41%

7,28%

BADEN

1,72%

2,39%

3,06%

3,73%

4,41%

5,08%

EGGENBURG

0,33%

0,37%

0,40%

0,44%

0,47%

0,50%

GMUEND

1,42%

1,38%

1,33%

1,29%

1,24%

1,19%

GRIMMENSTEIN

0,31%

0,37%

0,42%

0,48%

0,54%

0,60%

HAINBURG AN DER DONAU

1,80%

1,66%

1,52%

1,38%

1,24%

1,10%

HINTERBRÜHL

0,00%

0,10%

0,19%

0,29%

0,38%

0,48%

HOLLABRUNN

2,64%

2,52%

2,41%

2,29%

2,18%

2,07%

HORN

3,43%

3,36%

3,29%

3,22%

3,14%

3,07%

KLOSTERNEUBURG

0,29%

0,99%

1,70%

2,41%

3,11%

3,82%

KORNEUBURG

1,00%

1,29%

1,59%

1,88%

2,18%

2,47%

KREMS AN DER DONAU

5,71%

5,79%

5,87%

5,94%

6,02%

6,10%

LILIENFELD

0,72%

0,74%

0,77%

0,79%

0,82%

0,84%

MELK

1,07%

1,11%

1,14%

1,17%

1,20%

1,23%

MISTELBACH AN DER ZAYA

7,89%

7,28%

6,68%

6,08%

5,48%

4,88%

MOEDLING

1,40%

1,95%

2,49%

3,03%

3,58%

4,12%

NEUNKIRCHEN

3,28%

3,15%

3,02%

2,89%

2,76%

2,63%

SCHEIBBS

1,84%

1,69%

1,55%

1,41%

1,26%

1,12%

ST.POELTEN

28,58%

28,11%

27,64%

27,17%

26,70%

26,23%

STOCKERAU

1,51%

1,70%

1,89%

2,08%

2,27%

2,46%

TULLN

3,25%

3,34%

3,44%

3,53%

3,63%

3,72%

WAIDHOFEN AN DER THAYA

2,51%

2,28%

2,05%

1,82%

1,59%

1,36%

WAIDHOFEN AN DER YBBS

2,96%

2,80%

2,64%

2,48%

2,31%

2,15%

WIENER NEUSTADT

10,05%

10,62%

11,19%

11,76%

12,33%

12,90%

ZWETTL

3,12%

2,97%

2,81%

2,66%

2,50%

2,34%

 

(5) Ab dem Jahr 2024 hat die Landesregierung mit Verordnung das Verteilungsverhältnis nach Maßgabe der Kriterien in Abs. 3 auf Basis der aktuellen Zahlen festzulegen.

(6) Die in Abs. 1 genannten Gemeinden haben monatlich ein Zwölftel des für sie festgelegten Betrages an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu bezahlen. Diese monatlichen Teilbeträge sind von diesen Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu überweisen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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