§ 68 NÖ KAG § 68

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Ausschuß kann in allen seine Aufgaben betreffenden Angelegenheiten alle hiezu erforderlichen Auskünfte von den Rechtsträgern der Krankenanstalten verlangen und Organe zur Durchführung von Erhebungen in die Krankenanstalten entsenden. Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, den Erhebungsorganen Zutritt zu allen Räumen der Krankenanstalt zu gewähren und alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Verlangen vorzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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