§ 61 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Landesgebiet ist Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten in Niederösterreich. Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel sind ein Gemeindeverband. Dem Gemeindeverband gehören alle Gemeinden Niederösterreichs an. Der Gemeindeverband ist juristische Person, er hat seinen Sitz am Sitz der Landesregierung und trägt die Bezeichnung “NÖ Krankenanstaltensprengel”.

(2) Zweck und Aufgabe des NÖ Krankenanstaltensprengels sind:

a)

die Beitragsleistung zum Betrieb und zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der öffentlichen Krankenanstalten, die ihren Sitz in Niederösterreich haben;

b)

die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel durch Vorschreibung von Beitragsleistungen;

c)

die Wahrung der finanziellen Interessen der Mitgliedsgemeinden, soferne sie die Beitragsleistung für den NÖ Krankenanstaltensprengel betreffen;

d)

Errichtung und Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten, soweit dies zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege (§ 35) zweckmäßig erscheint;

e)

Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechtes, die öffentliche Krankenanstalten errichten oder betreiben, soweit dies zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege (§ 35) zweckmäßig erscheint;

f)

sonstige durch Landesgesetz zur Besorgung übertragene Aufgaben.

In Kraft seit 18.08.2020 bis 31.12.9999
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