§ 58b NÖ KAG § 58b

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet mit dem Tod, dem Verzicht, dem Ablauf der Amtsdauer, der Entlassung und dem Übertritt in den dauernden Ruhestand.

(2a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Schiedskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

1.

es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

Ein abberufenes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(3) Wird ein als Mitglied (Ersatzmitglied) bestellter Beamter mit einem Beschluß der zuständigen Disziplinarkommission vom Dienste suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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