§ 21b NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
  2. (2)Absatz 2Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind von der Landesregierung zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
  3. (3)Absatz 3Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,, jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
  4. (4)Absatz 4Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, sind vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
  5. (5)Absatz 5Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen Forschungsprojekte durchgeführt werden, sind verpflichtet, der Landesregierung auf deren ausdrückliche Anforderung die für die Beurteilung der Forschungsprojekte erforderlichen Daten anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die betreffenden Daten sind spätestens nach einem Jahr nach der Übermittlung zu löschen.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21b NÖ KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21b NÖ KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21b NÖ KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21b NÖ KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21b NÖ KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21a NÖ KAG
§ 22 NÖ KAG