§ 24 NÖ KAG § 24

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Voranschläge der Krankenanstalten bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr ist in zweifacher Ausfertigung, der Voranschlag auf Datenträger oder mittels elektronischer Datenübermittlung bis 20. November beim NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzureichen. Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat den Antrag, den Voranschlag und ein Gutachten binnen zehn Tagen an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Wurde der Antrag rechtzeitig eingebracht, ist noch vor Ablauf des Jahres zu entscheiden. Der Voranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Vorschriften des § 23 Abs. 3 entspricht oder nur in einzelnen Punkten von ihnen abweicht. In letzterem Falle ist im Genehmigungsbescheid auszusprechen, in welchem Ausmaße die Beträge des Voranschlages als Bestandteil des allgemeinen Teiles des Voranschlages angesehen werden.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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