§ 27a NÖ KAG § 27a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter (Pflegedirektor) des Pflegedienstes zu bestellen. Dem verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes (Pflegedirektor) fällt insbesondere die Aufgabe zu, den Dienst im pflegerischen Bereich der Krankenanstalt zu koordinieren und auf die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung der Krankenanstalt hinzuwirken. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters (Pflegedirektor) muß dieser (diese) von einem geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden.

(2) Als geeignet im Sinne des Abs. 1 sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anzusehen, die über die nötige Berufserfahrung verfügen, für eine leitende Stelle befähigt sind und eine Sonderausbildung für leitendes Pflegepersonal absolviert haben. Die theoretische Ausbildung hat für den spezifischen Zweck geeignete Inhalte zu umfassen. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen.

(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl.Nr. 196/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, so ist das im § 35 Abs. 2 Z 1 und im § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2008, festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.

In Kraft seit 05.12.2017 bis 31.12.9999
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