§ 26 NÖ KAG § 26

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landesregierung und der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds können im Zuge der Überprüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der in § 23 Abs. 1 genannten Krankenanstalten und der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überdies zur Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds alle hiezu erforderlichen Auskünfte verlangen und Organe zur Durchführung von Erhebungen in die Krankenanstalt entsenden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist verpflichtet, den Erhebungsorganen Zutritt zu allen Räumen der Anstalt zu gewähren, die erbetenen Auskünfte zu erteilen und alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Verlangen vorzuweisen. Stellt das Erhebungsorgan rechnerisch unrichtige Angaben fest, so hat es den Rechtsträger der Anstalt zur sofortigen Richtigstellung aufzufordern.

(2) Über den Bestand, die Zugänge und Ausgänge der Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände sowie der vermögenswirksamen Anschaffungen der Krankenanstalt sind laufend übersichtliche Aufzeichnungen zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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