(1) Die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß den in der Krankenanstalt beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit und auf Kosten des Rechtsträgers im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, auszuüben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Supervisor ist in dieser Tätigkeit nicht weisungsgebunden.
(3) Als fachlich geeignet gilt eine Person, die eine Berufsberechtigung als Psychologe oder Psychotherapeut mit Zusatzausbildung “Supervisor” absolviert hat, oder eine sonstige aufgrund ihrer einschlägigen Berufsausbildung und Berufserfahrung geeignete Person, soferne sie über eine Zusatzausbildung als Supervisor verfügt, sowie auch Fachärzte für Psychiatrie und sonstige Ärzte, die eine von der Österreichischen Ärztekammer angebotene und/oder anerkannte Zusatzausbildung für diese Aufgaben absolviert haben.
(4) Der Supervisor muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren.
(5) Die Landesregierung kann den Supervisor aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
1. | er seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. | |||||||||
Ein abberufener Supervisor ist durch einen neuen zu ersetzen. |
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