§ 21b NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
  2. (2)Absatz 2Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind von der Landesregierung zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
  3. (3)Absatz 3Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,, jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
  4. (4)Absatz 4Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, sind vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
  5. (5)Absatz 5Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen Forschungsprojekte durchgeführt werden, sind verpflichtet, der Landesregierung auf deren ausdrückliche Anforderung die für die Beurteilung der Forschungsprojekte erforderlichen Daten anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die betreffenden Daten sind spätestens nach einem Jahr nach der Übermittlung zu löschen.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
  2. (2)Absatz 2Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind von der Landesregierung zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
  3. (3)Absatz 3Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,, jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
  4. (4)Absatz 4Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, sind vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
  5. (5)Absatz 5Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen Forschungsprojekte durchgeführt werden, sind verpflichtet, der Landesregierung auf deren ausdrückliche Anforderung die für die Beurteilung der Forschungsprojekte erforderlichen Daten anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die betreffenden Daten sind spätestens nach einem Jahr nach der Übermittlung zu löschen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten