§ 22a NÖ KAG § 22a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, die Planung des Personaleinsatzes und die Erstellung des Dienstpostenplanes, ist fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Die Personalbedarfsermittlung ist nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorzunehmen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist von der Anstaltsleitung der Landesregierung jährlich im Zusammenhang mit der Antragstellung gemäß § 24 Abs. 1 zu berichten.

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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