§ 23 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) NÖ Fondskrankenanstalten unterliegen in behördlichen und rechtlichen Belangen der Aufsicht durch die Landesregierung und in finanziellen und betriebswirtschaftlichen Belangen der Aufsicht durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, der gemäß § 19 NÖ Gesundheits- und Sozialfondsgesetz der Aufsicht der NÖ Landesregierung unterliegt, weiters unterliegen sie der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben zum Betrieb einer Krankenanstalt Betriebsvorschüsse in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen und die Differenz zwischen den kassenmäßigen Ausgaben und Einnahmen der Anstalt laufend durch Zuweisung der entsprechenden Geldmittel abzudecken.

(3) Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben einen Voranschlag zu erstellen. Der Voranschlag ist nach den Richtlinien des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu erstellen (§ 2 Abs. 1 Z 7 und § 3 Abs. 3 des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes, LGBl. 9450).

Die Richtlinien haben zumindest folgende Grundsätze vorzusehen:

a)

Der Voranschlag hat in seinem allgemeinen Teil sämtliche Aufwendungen zu enthalten, die für den laufenden Betrieb und die Erhaltung der Krankenanstalt erforderlich sind. Den Aufwendungen sind alle Erträge gegenüber zu stellen, die sich aus dem laufenden Betrieb ergeben. Aufwendungen und Erträge, die sich durch die Errichtung, maßgebliche Umgestaltung und Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Werte der Liegenschaft dürfen in den allgemeinen Teil des Voranschlages nicht aufgenommen werden, können aber in einem besonderen Teil des Voranschlages veranschlagt werden.

b)

Die Gebarungsvorgänge sind in Voranschlagsposten zu ordnen. Jede Voranschlagspost wird durch entsprechende Kennziffern bezeichnet. Die Landesregierung hat den Kontenrahmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018, in der Weise anzuordnen, dass die Zuordnung der einzelnen Gebarungsvorgänge zu den einzelnen Voranschlagsposten ersichtlich ist.

c)

Den Voranschlagsposten sind die entsprechenden Beträge des Voranschlages des laufenden Jahres und des Rechnungsabschlusses des Vorjahres gegenüberzustellen.

d)

Dem Voranschlag ist ein Dienstpostenplan beizuschließen.

e)

Die Voranschläge sind dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Prüfung und Beschlussfassung im NÖ Gesundheits- und Sozialfonds noch vor Ablauf des Jahres möglich ist.

f)

Für den Fall von Abweichungen des Voranschlages von der Richtlinie können in der Richtlinie Regelungen, insbesondere über Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge und angemessene Sanktionen vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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