§ 5 NÖ JG Förderung von Jugend- und Schülermedien

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Was wird gefördert?

Das Land fördert die Errichtung und Führung von Jugend- und Schülermedien im Feld der außerschulischen Jugenderziehung.

(2) Wer kann eine Förderung erhalten?

Jeder Medieninhaber eines Jugend- oder Schülermediums mit dem Sitz in Niederösterreich. Die grundlegende Richtung des Mediums im Sinne des Mediengesetzes muß Jugendanliegen zum Gegenstand haben. Das Medium darf nicht vorwiegend kommerziell betrieben werden.

(3) Woraus besteht die Förderung?

Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in Betracht:

das Überlassen von Gegenständen für die Herstellung der Zeitung, wie insbesondere Vervielfältigungsgeräte,

Inserate, finanzielle Beiträge.

(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?

Die Förderungswerber müssen die Bestimmungen des Mediengesetzes beachten. Wenn sie gegen diese Bestimmungen verstoßen, ist die Förderung zurückzunehmen.

(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung zu richten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ JG
§ 6 NÖ JG