§ 6 NÖ JG Förderung von Warte- und Aufenthaltsräumen für Schüler und junge Arbeitnehmer

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Was wird gefördert?

Das Land fördert die Errichtung und Ausgestaltung von Warte- und Aufenthaltsräumen, die für Schüler und junge Arbeitnehmer besonders geeignet sind. In solchen Warte- und Aufenthaltsräumen darf kein Konsumzwang bestehen und dürfen keine Spielautomaten aufgestellt sein.

(2) Wer kann eine Förderung erhalten?

NÖ Jugendorganisationen, aber auch rechtlich nicht organisierte Gruppen, die solche Warte- und Aufenthaltsräume errichten und erhalten.

(3) Woraus besteht die Förderung?

Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in Betracht:

das Überlassen von Gebäuden oder Gebäudeteilen,

das Überlassen von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen,

die Beratung durch das Land bei der Errichtung und beim Betrieb,

finanzielle Beiträge zur Errichtung und Ausgestaltung.

(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?

Soweit die Förderungswerber nicht rechtlich organisiert sind, müssen sie eine oder mehrere Personen namhaft machen, mit denen das Land die zur Förderung notwendigen privatrechtlichen Verträge abschließen kann.

(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung zu richten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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